Banner-Image
Befahrungsregeln in unserem Revier

Schwinge:

Elbe (von Hamburg Richtung Mündung):

Neßsand
  • Anlanden ist nur an der östlichen Strandspitze erlaubt und in der Nähe der Radar- und Naturwartstation ebenfalls. Dabei darf der Strand nicht verlassen werden. Für den Rest der Insel gilt Uferbetretungsverbot.
    (Anlandeskizze Neßsand).
Hanskalbsand
  • Anlanden ist nur am Strand bei km 642 gegenüber Marina Hamburg erlaubt. Dort darf auch einmal übernachtet werden. Der Aufenthalt ist nur im Bereich der Anlandestelle gestattet.
Lühesand
  • Anlanden ist nur erlaubt im Bereich der Uferabschnitte der Campingplätze im Nordwestteil am Hauptstrom und der Nebenelbe.
Hetlinger Schanze
  • Anlanden ist nur erlaubt am gekennzeichneten Abschnitt des Elbufers bei der Hetlinger Schanze (nähe Hafen).
Haseldorfer Nebenelbe
  • Uferbetretungsverbot
  • Fahren nur im Fahrwasser erlaubt
  • Anlanden nur im Hafen erlaubt
Auberg/Drommel
  • Anlanden ist nur vom 15. Mai bis zum 30. September erlaubt und nur am örtlich gekennzeichneten Uferabschnitt (bei km 656).
Pagensand
  • Anlanden ist an 5 Trittsteinen (2 in der Pagensander Nebenelbe, 3 im Hauptfahrwasser) erlaubt. Einmaliges Übernachten an den Trittsteinen B und D ohne Antrag, an den Trittsteinen A, C und E auf Antrag bei UNB des Kreises Pinneberg erlaubt.
Schwarztonnensand
  • Übernachtungen sind inzwischen verboten
Rhinplate
  • Anlanden nur auf der Nordostseite bei km 676 gegenüber dem Fähranleger erlaubt.

Lühe:

Este:

Oste:

Für die Oste samt Nebenflüssen oberhalb von Bremervörde sowie für Wümme samt Nebenflüssen und den Oste-Hamme-Kanal gilt grundlegend:

(1) Das Befahren der Fließgewässer mit Flößen oder anderen provisorischen Wasserfahrzeugen ist nicht zulässig.

(2) Das Befahren der Fließgewässer ist nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig.

(3) Die Gewässer sind möglichst mittig bzw. in Flussbiegungen in der Außenkurve zu befahren, um Schädigungen der Böschung und der Sohle zu vermeiden. Grundberührungen sind zu vermeiden. Sohlgleiten sind an der tiefsten Stelle zu durchfahren. Sandbänke, Kiesbänke und Flachwasserbereiche sind zu umfahren; sie dürfen nicht betreten werden.

(4) Die Besatzungen der Wasserfahrzeuge haben sich während der Fahrt sowie an den Ein- und Ausstiegsstellen so zu verhalten, dass die Ruhe der Natur nicht gestört wird.

(5) Gewerbliche Verleiher und Vereine haben sicherzustellen, dass den Nutzern die Regelungen dieser Verordnung bekannt sind und diese eingehalten werden.

Folgende Einschränkungen gelten für
  1. Die Oste ab Einstiegsstelle Heeslingen bis Bremervörde-Hafen,
  2. die Wümme ab Einstiegsstelle "Schmiedeberg" in Lauenbrück bis Kreisgrenze Verden und
  3. der Oste-Hamme-Kanal von Spreckens bis zur Kreisgrenze Osterholz.
Oste
Pegelname Rockstedt
bei Einstieg in Heeslingen 6,89 m NN
bei Einstieg in Brauel 6,84 m NN
bei Einstieg in Godenstedt und Eitzmühlen 6,69 m NN
bei Einstieg ab Rockstedt 6,64 m NN
bei Einstieg ab Ober Ochtenhausen 6,59 m NN
bei Einstieg ab Sandbostel bis Bremervörde 6,54 m NN

Wümme Pegelname Hellwege
bei Einstieg in Lauenbrück und Scheeßel 10,04 m NN
bei Einstieg in Rotenburg und Unterstedt 9,99 m NN
bei Einstieg ab Hellwege (bis Kreisgrenze) 9,94 m NN

Im Oste-Hamme-Kanal muss der Wasserstand mind. 40 cm an der Einstiegsstelle betragen.

Der Ein- und Ausstieg ist nur an dafür zugelassenen Ein- und Ausstiegsstellen zulässig:

Oste

Heeslingen, Oste-Brücke, L124,
Brauel, Oste-Brücke, B 71,
Godenstedt, Oste-Brücke, Bahnhofstraße,
Eitzmühlen, Wassermühle (gegenüber),
Rockstedt, Oste-Brücke, K 119,
Granstedt, Rastplatz,
Ober Ochtenhausen, Ostestraße,
Sandbostel, Oste-Brücke, K 148,
Rastplatz Spreckens und
Bremervörde, Vorwerkstraße.

Wümme

Lauenbrück, Schmiedeberg,
Scheeßel, Helvesieker Brücke,
Scheeßel, Mühlenwehr,
Rotenburg, Aalterallee,
Rotenburg, Unterstedter Wehr,
Ahausen, Hassendorfer Wehr,
Hellwege, Schleusenweg,
Hellwege, Brücke am Wümmebogen und
Everinghausen.

Am Oste-Hamme-Kanal ist der Ein- und Ausstieg an Brücken und Wehren zulässig.

Befahren der Oberläufe und Nebengewässer

(1) Das Befahren der Oste oberhalb von Heeslingen und der Wümme oberhalb von "Schmiedeberg", ihrer Nebenbäche und der übrigen Fließgewässer im Landkreis ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung und außerhalb der Brut- und Setzzeit (01.04. - 15.07.) zulässig. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller entweder Mitglied eines im Deutschen Kanuverband (DKV) organisierten Vereines ist oder über die Qualifikation für Sicherheit und Ökologie des DKV verfügt. Sofern eine Vereinsmitgliedschaft gegeben ist, kann der Verein an Stelle der einzelnen Nutzer einen Sammelantrag stellen.

(2) Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, die selbstständig vor Fahrtantritt sicherzustellen sind:

  1. Die Fahrzeuge dürfen maximal eine Länge von 4,50 m und eine Breite von 1,00 m aufweisen.
  2. Frühestens 24 Stunden vor Fahrantritt muss der Pegelstand am Pegel Rockstedt (Oste) Mindestens 7,29 m NN (Oste) und Hellwege 10,54m NN (Wümme) erreicht sein.
  3. Der Ein- und Ausstieg ist nur unmittelbar an bestehenden Brücken und Wehren zulässig.
  4. Die Ausnahmegenehmigung ist jederzeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Vereinsmitgliedschaft ist hierüber ebenfalls ein Nachweis vorzuhalten.

(3) Folgende Gewässer sind vollständig für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrt:

  1. Ruschwede,
  2. Lünzener Bruchbach,
  3. Ahauser Bach,
  4. Oberlauf der Fintau,
  5. Oberlauf der Wiedau,
  6. Oberlauf der Rodau,
  7. Wieste,
  8. Veerse,
  9. Bever,
  10. Wörpe,
  11. Geeste,
  12. Halvesbosteler Aue,
  13. Ramme,
  14. Lehrde,
  15. Alpershausener Mühlenbach und
  16. Bade.