Oste:
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Kanuverordnung zu Wümme und Oste (PDF)
- Wasserfahrzeuge von gewerblichen Anbietern sind so zu kennzeichnen, dass Name und Betriebsort des Verleihers
sowie die jeweilige Bootsnummer erkennbar ist.
- unterhalb von Bremervörde keine besonderen Befahrungsregeln.
Für die Oste samt Nebenflüssen oberhalb von Bremervörde sowie für Wümme samt Nebenflüssen und den Oste-Hamme-Kanal gilt grundlegend:
(1) Das Befahren der Fließgewässer mit Flößen oder anderen provisorischen Wasserfahrzeugen ist nicht zulässig.
(2) Das Befahren der Fließgewässer ist nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig.
(3) Die Gewässer sind möglichst mittig bzw. in Flussbiegungen in der Außenkurve zu befahren, um Schädigungen
der Böschung und der Sohle zu vermeiden. Grundberührungen sind zu vermeiden. Sohlgleiten sind an der tiefsten
Stelle zu durchfahren. Sandbänke, Kiesbänke und Flachwasserbereiche sind zu umfahren; sie dürfen nicht betreten werden.
(4) Die Besatzungen der Wasserfahrzeuge haben sich während der Fahrt sowie an den Ein- und Ausstiegsstellen so zu verhalten,
dass die Ruhe der Natur nicht gestört wird.
(5) Gewerbliche Verleiher und Vereine haben sicherzustellen, dass den Nutzern die Regelungen dieser Verordnung
bekannt sind und diese eingehalten werden.
Folgende Einschränkungen gelten für
- Die Oste ab Einstiegsstelle Heeslingen bis Bremervörde-Hafen,
- die Wümme ab Einstiegsstelle "Schmiedeberg" in Lauenbrück bis Kreisgrenze Verden und
- der Oste-Hamme-Kanal von Spreckens bis zur Kreisgrenze Osterholz.
- Nur Wasserfahrzeuge ohne Eigenantrieb mit einer maximalen Länge von 6,00 m und eine Breite von 1,50 m
- Frühestens 24 Stunden vor Fahrantritt müssen mindestens folgende Pegelstände an den
amtlichen Pegeln Rockstedt (Oste) und Hellwege (Wümme) erreicht werden:
Oste
Pegelname Rockstedt
bei Einstieg in Heeslingen 6,89 m NN
bei Einstieg in Brauel 6,84 m NN
bei Einstieg in Godenstedt und Eitzmühlen 6,69 m NN
bei Einstieg ab Rockstedt 6,64 m NN
bei Einstieg ab Ober Ochtenhausen 6,59 m NN
bei Einstieg ab Sandbostel bis Bremervörde 6,54 m NN
Wümme
Pegelname Hellwege
bei Einstieg in Lauenbrück und Scheeßel 10,04 m NN
bei Einstieg in Rotenburg und Unterstedt 9,99 m NN
bei Einstieg ab Hellwege (bis Kreisgrenze) 9,94 m NN
Im Oste-Hamme-Kanal muss der Wasserstand mind. 40 cm an der Einstiegsstelle betragen.
Der Ein- und Ausstieg ist nur an dafür zugelassenen Ein- und Ausstiegsstellen zulässig:
Oste
Heeslingen, Oste-Brücke, L124,
Brauel, Oste-Brücke, B 71,
Godenstedt, Oste-Brücke, Bahnhofstraße,
Eitzmühlen, Wassermühle (gegenüber),
Rockstedt, Oste-Brücke, K 119,
Granstedt, Rastplatz,
Ober Ochtenhausen, Ostestraße,
Sandbostel, Oste-Brücke, K 148,
Rastplatz Spreckens und
Bremervörde, Vorwerkstraße.
Wümme
Lauenbrück, Schmiedeberg,
Scheeßel, Helvesieker Brücke,
Scheeßel, Mühlenwehr,
Rotenburg, Aalterallee,
Rotenburg, Unterstedter Wehr,
Ahausen, Hassendorfer Wehr,
Hellwege, Schleusenweg,
Hellwege, Brücke am Wümmebogen und
Everinghausen.
Am Oste-Hamme-Kanal ist der Ein- und Ausstieg an Brücken und Wehren zulässig.
Befahren der Oberläufe und Nebengewässer
(1) Das Befahren der Oste oberhalb von Heeslingen und der Wümme oberhalb von "Schmiedeberg", ihrer Nebenbäche und
der übrigen Fließgewässer im Landkreis ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung und außerhalb der Brut- und Setzzeit
(01.04. - 15.07.) zulässig. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller entweder Mitglied eines im Deutschen Kanuverband
(DKV) organisierten Vereines ist oder über die Qualifikation für Sicherheit und Ökologie des DKV verfügt. Sofern
eine Vereinsmitgliedschaft gegeben ist, kann der Verein an Stelle der einzelnen Nutzer einen Sammelantrag stellen.
(2) Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, die selbstständig vor Fahrtantritt sicherzustellen sind:
- Die Fahrzeuge dürfen maximal eine Länge von 4,50 m und eine Breite von 1,00 m aufweisen.
- Frühestens 24 Stunden vor Fahrantritt muss der Pegelstand am Pegel Rockstedt (Oste)
Mindestens 7,29 m NN (Oste) und Hellwege 10,54m NN (Wümme) erreicht sein.
- Der Ein- und Ausstieg ist nur unmittelbar an bestehenden Brücken und Wehren zulässig.
- Die Ausnahmegenehmigung ist jederzeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Bei
Vereinsmitgliedschaft ist hierüber ebenfalls ein Nachweis vorzuhalten.
(3) Folgende Gewässer sind vollständig für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrt:
- Ruschwede,
- Lünzener Bruchbach,
- Ahauser Bach,
- Oberlauf der Fintau,
- Oberlauf der Wiedau,
- Oberlauf der Rodau,
- Wieste,
- Veerse,
- Bever,
- Wörpe,
- Geeste,
- Halvesbosteler Aue,
- Ramme,
- Lehrde,
- Alpershausener Mühlenbach und
- Bade.